Mittwoch, 17. April 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleiheinhaber der Huber Automotive AG zur Informationsveranstaltung am 18.4.2024 um 14 Uhr ein

Die Huber Automotive AG („Huber“) hat am 16. April 2024 die Inhaber ihrer mit 20,46 Mio. Euro ausstehenden Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430 / WKN: A2TR43) zu einer Gläubigerversammlung am 3. Mai 2024 eingeladen. Die Tagesordnung sieht im Wesentlichen eine Laufzeitverlängerung der am 16.04.2024 fällig gewordenen Schuldverschreibung um drei Jahre, die Erhöhung der Verzinsung auf 7,5 % p.a. sowie den Verzicht auf bestehende Kündigungsrechte vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird einer Laufzeitverlängerung nicht zustimmen. Zwar erscheint eine Verlängerung der Anleihelaufzeit auf den ersten Blick als eine im Vergleich zu einer Insolvenz der Gesellschaft akzeptable Maßnahme. Jedoch hat die Gesellschaft letztmalig für das Geschäftsjahr 2018/2019 einen geprüften und testierten Jahresabschluss veröffentlicht. Seither wurde kein geprüfter und testierter Jahresabschluss von der Emittentin mehr veröffentlicht. Laut Angaben der Gesellschaft ist der Hintergrund dafür, dass sich die Gesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RWT Crowe bezüglich diverser Bilanzpositionen und deren Bewertung in den Geschäftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht einigen konnten. Ferner weisen die von der Gesellschaft im Zuge der Einladung zur Gläubigerversammlung veröffentlichten vorläufigen und ungeprüften Zahlen aus Sicht der SdK zahlreiche Auffälligkeiten auf. Eine Zustimmung zur Laufzeitverlängerung würde nach Einschätzung der SdK im schlimmsten Fall dazu führen, dass sich der den Anleiheinhabern zustehende Vermögensanteil der Gesellschaft weiterhin schmälert und eventuell vorhandene Anfechtungsansprüche verjähren.

Die SdK wird am 18. April 2024 für alle betroffenen Anleiheinhaber ein kostenloses Webinar veranstalten und über die aktuelle Situation sowie unsere Einschätzung hierzu informieren. Für die Teilnahme ist aufgrund des begrenzten Platzkontingents eine kostenlose Registrierung unter www.sdk.org/informationsveranstaltung nötig. Nach Registrierung erhalten Sie dann den Teilnahmelink zugesendet. Zu der Veranstaltung haben wir sowohl Herrn Martin Huber, Vorstand der Huber Automotive AG, als auch Herrn Rechtsanwalt Dr. Tobias Moser, Partner bei DMR Legal, die institutionelle Investoren vertreten, eingeladen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern auf alle Fälle ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Ferner hat die SdK einen kostenlosen Newsletterservice eingerichtet. Hierfür können sich betroffene Anleiheinhaber unter www.sdk.org/huberautomotive registrieren. Die SdK wird hierüber über die weiteren Entwicklungen informieren. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern an, diese kostenlos auf der kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 17.04.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Huber Automotive AG!

Huber Automotive AG: Huber Automotive AG beruft zweite Gläubigerversammlung ein

Corporate News

Mühlhausen im Täle, 17. April 2024. Die Huber Automotive AG hat gestern die Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Der Vorstand des Unternehmens schlägt den Anleihegläubigern der 6,00% Inhaberschuldverschreibungen (ISIN: DE000A2TR430) unter anderem vor, die Anleihe um drei Jahre bis zum 16. April 2027 zu verlängern. Die Anleihegläubiger sollen dafür für die nächsten drei Jahre einen erhöhten Zinskupon von 7,5% p.a. erhalten. Für die Beschlussfähigkeit im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung ist gemäß §15 Abs. 3 Satz 3 SchVG ein Quorum von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens EUR 5.115.000) erforderlich. Der Beschluss gemäß TOP 1 der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der zweiten Gläubigerversammlung teilnehmenden Stimmen.

Das Unternehmen ruft seine Anleihegläubiger auf, an der Abstimmung im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung am 3. Mai 2024, 14:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Industrie- und Businesspark 213, 73347 Mühlhausen im Täle teilzunehmen. Der Einlass findet ab 12:30 Uhr statt.

Zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der sich rechtzeitig vor der zweiten Gläubigerversammlung bis spätestens 30. April 2024 angemeldet hat und seine Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung spätestens bei Einlass zur zweiten Gläubigerversammlung nachweist. Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben, müssen - um ihre Stimmrechte aus der Anleihe in der zweiten Gläubigerversammlung ausüben zu können - einen (neuen) besonderen Nachweis mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen.

Kann oder will ein Anleihegläubiger nicht persönlich bei der zweiten Gläubigerversammlung am 3. Mai 2024 anwesend sein und besteht für ihn keine Möglichkeit eine Vollmacht an einen Dritten zu erteilen, der ihn bei der zweiten Gläubigerversammlung in Mühlhausen im Täle vertritt, dem bietet die Huber Automotive AG alternativ eine Abstimmungsmöglichkeit über einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter an. Das Unternehmen hat auf seiner Internetseite unter www.huber-automotive.com, Rubrik „Investor Relations“ / Unterpunkt „Anleihe“ die für die Anmeldung, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und ggf. einer Vertretung oder Abstimmung durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter erforderlichen Dokumente zugänglich gemacht hat.

Donnerstag, 11. April 2024

One Square Advisory Services S.à.r.l.: Steilmann SE - 15. Sachstandsbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar

München, 11. April 2024 - Der Insolvenzverwalter der Steilmann SE hat der One Square Advisory Services S.à.r.l. in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter der Anleihen WKN: A12UAE / ISIN: DE000A12UAE0 und WKN: A14J4G / ISIN: DE000A14J4G3 einen aktuellen Bericht über den Fortgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Steilmann SE zur Verfügung gestellt.

Anleihegläubiger können eine Kopie des Berichts des Verwalters gegen Nachweis der Gläubigerstellung durch Übersendung eines aktuellen (Online-)Depotauszuges (nicht älter als 10 Werktage) bei der One Square Advisory Services S.à.r.l. anfordern. Entsprechende Anfragen und Nachweis sind per E-Mail zu richten an steilmann@onesquareadvisors.com oder per Fax an +49 89 15 98 98 22.

Bitte beachten Sie, dass der Bericht Informationen enthalten kann, deren Verwendung und/oder Offenlegung als Insiderinformation nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) oder aufgrund anderer anwendbarer Rechtsnormen reglementiert und/oder beschränkt sein kann. Die One Square Advisory Services S.à.r.l. wird nicht prüfen, ob der Bericht tatsächlich derlei Informationen enthält, oder (potenziell) solche Informationen unkenntlich machen.

Kontakt
One Square Advisory Services S.à.r.l.
- Steilmann -
Rue de Lausanne 17
CH-1201 Genf
Fax +49-89-15 98 98-22
E-Mail: steilmann@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

One Square Advisory Services S.à.r.l.: RENA GmbH – Neuer Sachstandsbericht gegen Nachweis der Anleihegläubigerstellung verfügbar

München, 11.04.2024 – Die Eigenverwaltung und der Sachwalter der RENA GmbH haben den gemeinsamen Vertretern, der Thor Schifffahrtsgesellschaft mbH, Member of One Square Group, sowie Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, der Anleihen 2010/2015 (WKN: A1E8W9 / ISIN: DE000A1E8W96) und 2013/2018 (WKN: A1TNHG1 / ISIN: DE000A1TNHG1) einen aktuellen Bericht über den Fortgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der RENA GmbH zur Verfügung gestellt.

Anleihegläubiger können eine Kopie des Berichtes gegen Nachweis der Gläubigerstellung durch Übersendung eines aktuellen Depotauszuges (nicht älter als 10 Werktage) bei den gemeinsamen Vertretern anfordern. Entsprechende Anfragen und Nachweis sind per E-mail zu richten an rena@onesquareadvisors.com für die Anleihe (WKN: A1E8W9 / ISIN: DE000A1E8W96) sowie an rena.anleihe@fieldfisher.com für die 2013/2018 (WKN: A1TNHG1 / ISIN: DE000A1TNHG1).

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENA GmbH um ein nicht öffentliches Verfahren handelt. Eine Weitergabe des Berichtes oder seines Inhaltes ist daher nicht gestattet.

Die gemeinsamen Vertreter werden die Anleihegläubiger über die weitere Entwicklung informieren und stehen für Rückfragen unten den oben genannten Emailadressen zur Verfügung.

Kontakt:
One Square
Theatinerstr. 36
80333 München
rena@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

Daniel Kamke
Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Grünstraße 15
40214 Düsseldorf
rena.anleihe@fieldfisher.com

Dienstag, 9. April 2024

Huber Automotive AG: Ergebnis der Abstimmung ohne Versammlung und Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung

Corporate News

09.04.2024 / 16:30 CET/CEST

Der Vorstand der Huber Automotive AG (die „Gesellschaft“) teilt im Hinblick auf die am 18. März 2024 im Bundesanzeiger bekannt gemachte Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung betreffend die durch die Gesellschaft begebene bis zu EUR 25.000.000 6% Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430) mit, dass das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum von 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (d. h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens EUR 10.230.000) nicht gegeben war und somit durch die Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG kein Beschluss gefasst wurde. Nach den Feststellungen des Abstimmungsleiters wurden insgesamt für Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von EUR 7.412.000 eine gleichlautende Anzahl an Stimmen abgegeben. Die Gesellschaft wird umgehend eine Gläubigerversammlung in Form einer Präsenzversammlung einberufen, für deren Beschlussfähigkeit dann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG ein Quorum von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen (d. h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens EUR 5.115.000) ausreicht.

Montag, 8. April 2024

e.Anleihe GmbH: Gemeinsamer Vertreter der Inhaber der Ekosem-Agrar Anleihen und SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. laden Anleihegläubiger zur gemeinsamen virtuellen Informationsveranstaltung ein

Corporate News der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Ekosem-Agrar Anleihen:

- Gemeinsamer Vertreter hat sich einen ersten Eindruck über die Inhalte der Einladungen der Ekosem-Agrar verschafft und mit SdK abgestimmt

- Virtuelle Informationsveranstaltung gemeinsam mit SdK am 10. April 2024

Stuttgart, 8. April 2024

Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08), die e.Anleihe GmbH, hat sich einen ersten Eindruck über die wesentlichen Inhalte der Einladungen der Ekosem-Agrar AG zu Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 in Wiesloch verschafft und sich dazu bereits mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. abgestimmt.

„In enger Abstimmung mit der SdK, die durch ihr ihr Vorstandsmitglied Markus Kienle auch in dem 2022 gegründeten Gläubigerbeirat der Ekosem-Agrar vertreten ist, holen wir derzeit weitergehende Informationen bei der Emittentin ein“, erklärt der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Christoph Chardon. „Grundsätzlich begrüßen wir die Initiative der Emittentin, werden das Konzept aber jetzt einer tiefergehenden Prüfung unterziehen. Am Mittwochabend bereits können wir Anleihegläubigern in einer gemeinsamen virtuellen Informationsveranstaltung erste Erkenntnisse zu den Einladungen der Ekosem-Agrar erläutern und das Stimmungsbild in der Anleihegläubigerschaft über den Vorschlag aufnehmen“.

Für Mittwoch, 10. April 2024, lädt die e.Anleihe GmbH zusammen mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ab 17:00 Uhr zu dieser Informationsveranstaltung der Anleihegläubiger ein.

Die e.Anleihe GmbH wird im Rahmen der virtuellen Veranstaltung gemeinsam mit der SdK ihre erste Einschätzung zu den Inhalten der Einladungen darlegen. „Unser Anliegen ist es, dass wir alle Anleihegläubiger sehr zeitnah und so detailliert wie derzeit möglich über die Inhalte der Beschlussvorschläge der Emittentin informieren können“, kündigte der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH an.

Link zur Einladung zu der Informationsveranstaltung der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihen 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) sowie 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08) am

Mittwoch, 10. April 2024, 17:00 Uhr:

Teilnehmer-Link: https://montegaconnect.de/event/2obg6partutxdhrmsiklrq28x28i4qeg

Ansprechpartner für die Anleihegläubiger:

e.Anleihe GmbH
+49 (0) 711 184 2923 – 1
ekosem@elsaesser.co

Mittwoch, 27. März 2024

International Business Company Boundless Limited: BaFin warnt vor Website interactivecapital.org

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website interactivecapital.org. Nach ihren Erkenntnissen bietet die International Business Company Boundless Limited dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Als Geschäftssitz nennt sie eine Adresse in Gros-Islet auf St. Lucia.

Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 26. März 2024

Taurumax: BaFin warnt vor der Website taurumax.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Taurumax. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen mit angeblichen Sitzen in Frankfurt am Main und Wien auf seiner Website taurumax.com ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen an. Über die Website können angeblich Handelskonten für Geschäfte mit CFDs (Differenzkontrakte) eröffnet werden.

Das Unternehmen behauptet, reguliert zu sein. Das ist nicht der Fall.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Samstag, 23. März 2024

Kantonal Finanz: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Starlink-Aktien





Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Kantonal Finanz, ansässig in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und in London, Vereinigtes Königreich. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dazu hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Auch liegt der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor. Konkret täuscht die Gesellschaft Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Starlink Inc. kaufen zu können.

Auf der Website kantonalfinanz.com tritt der Betreiber auch unter der Bezeichnung Kantonal Finanz Limited Company (Ltd.) auf.

In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Hintergrund


In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Für Starlink-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 20. März 2024

FinanzEU: BaFin warnt vor den Websites finanzeu.com und pt.finanzen-area.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der FinanzEU. Nach ihren Erkenntnissen betreibt das Unternehmen auf seinen Websites finanzeu.com und pt.finanzen-area.com ohne Erlaubnis eine Handelsplattform an. Die Anlegerinnen und Anleger werden nach einer Registrierung auf diese Handelsplattform weitergeleitet. Dort wird behauptet, dass Anlegerinnen und Anleger auf der Plattform Kryptowährungen, Aktien und Rohstoffe handeln können.

Das Unternehmen erweckt den Anschein, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Das ist nicht der Fall.

Der angebliche Geschäftssitz des Unternehmens ist Frankfurt am Main.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 19. März 2024

Girokontenvergleich: Verordnung zur BaFin-Vergleichswebsite für Zahlungskonten in Kraft getreten

Die Verordnung der Finanzaufsicht BaFin über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite ist in Kraft getreten. Sie konkretisiert auch die Vergleichskriterien und Daten, die Zahlungsdienstleister an die BaFin melden müssen.

Die BaFin betreibt künftig eine entgeltfreie Vergleichswebsite für Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland unterschiedliche Angebote für Zahlungskonten besser vergleichen können. Die Vergleichswebsite trägt damit zum kollektiven Verbraucherschutz bei.

Mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung ergänzt die BaFin die gesetzlichen Regelungen im Zahlungskontengesetz (ZKG, §§ 16 ff.) und konkretisiert die Meldeverpflichtung der Zahlungsdienstleister, die Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungskonten anbieten.

Dateneingabe über MVP-Portal

Zahlungsdienstleister müssen die erforderlichen Daten über das bestehende MVP-Portal der BaFin einreichen. Die Aufsicht richtet dafür das Fachverfahren „Vergleichswebsite für Zahlungskonten“ ein. Die Dateneingabe ist über einen manuellen XML-Upload oder ein automatisiertes Webservice-Verfahren möglich. Ein Testverfahren wird am 2. April 2024 freigeschaltet. Vom 1. bis 30. September 2024 müssen Zahlungsdienstleister zum ersten Mal melden.

Die Vergleichswebsitemeldeverordnung hat die BaFin nach den Vorgaben des ZKG erlassen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Die bisherige Vergleichswebsitesverordnung wurde Ende Januar 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen aufgehoben.

Quelle: BaFin 

Ceros Media Group Sàrl: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 5. März 2024 angeordnet, dass die im luxemburgischen Remich und in Bad Homburg ansässige Ceros Media Group Sàrl ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss. Sie hat dafür keine Erlaubnis.

Das Unternehmen hat mit Anlegerinnen und Anlegern „Genussrechtsverträge“ abgeschlossen und dabei Gelder in erheblichem Umfang entgegengenommen. Sie betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die Ceros Media Group Sàrl ist verpflichtet, die ohne Erlaubnis angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

steemwin.com: BaFin ermittelt gegen Steem

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Online-Handelsplattform Steem. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet deren Betreiber auf seiner Website steemwin.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Huber Automotive AG zur Interessensbündelung auf

Die Huber Automotive AG („Huber“) hat am 18.03.2024 die Inhaber ihrer mit 20,46 Mio. Euro ausstehenden Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430 / WKN: A2TR43) zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 04.04.2024 aufgerufen. Die Tagesordnung sieht im Wesentlichen die Prolongation der am 16.04.2024 fälligen Schuldverschreibung um drei Jahre, die Erhöhung der Verzinsung auf 7,5 % p.a. sowie den Verzicht auf bestehende Kündigungsrechte vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird den Beschlussfassungen nicht zustimmen. Zwar erscheint eine Verlängerung der Anleihelaufzeit generell als eine im Vergleich zu einer Insolvenz der Gesellschaft akzeptable Maßnahme. Jedoch hat die Gesellschaft letztmalig für das Geschäftsjahr 2018/2019 einen geprüften und testierten Jahresabschluss veröffentlicht. Seither wurde kein geprüfter und testierter Jahresabschluss von der Emittentin mehr veröffentlicht. Laut Angaben der Gesellschaft ist der Hintergrund dafür, dass sich die Gesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RWT Crowe bezüglich diverser Bilanzpositionen und deren Bewertung in den Geschäftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht einigen konnten. Für die Geschäftsjahre 2021/2022 und 2022/2023 hat die Gesellschaft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grant Thornton mit der Prüfung beauftragt und beide Prüfungsgesellschaften gebeten, einen Konsens für die Vorjahre zu finden. Somit liegen seit der Emission der Anleihe keinerlei geprüfte Jahresabschlüsse mehr vor. Die von der Gesellschaft im Zuge der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung veröffentlichten vorläufigen und ungeprüften Zahlen nach HGB weisen aus Sicht der SdK zahlreiche Auffälligkeiten auf. So sind die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände von 8,1 Mio. Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2020/21 auf 12,7 Mio. Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2022/23 angestiegen. Auch die bilanzierten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe verzeichneten in den zurückliegenden drei Jahren einen Anstieg von 4,8 Mio. Euro auf 10,2 Mio. Euro. Vor dem Hintergrund der Uneinigkeit mit dem Abschlussprüfer über die Werthaltigkeit nicht näher benannter Bilanzpositionen ist es aus Sicht der SdK nicht hinnehmbar, ins Blaue hinein eine Zustimmung zu erteilen ohne zuvor nähere Informationen sowohl über den Stand der Abschlussprüfungen für die Jahresabschlüsse ab 2019/20 als auch über die von der Auffassung der Gesellschaft abweichenden Ansichten des Wirtschaftsprüfers RWT Crowe zu erhalten. Eine Zustimmung zur Laufzeitverlängerung würde nach Einschätzung der SdK im schlimmsten Fall dazu führen, dass sich der den Anleiheinhabern zustehende Vermögensanteil der Gesellschaft weiterhin schmälert und eventuell vorhandene Anfechtungsansprüche verjähren. Ferner kommt aus Sicht der SdK die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung viel zu spät.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/huberautomotive für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 19.03.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Huber Automotive AG!


Kontakt:

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Montag, 18. März 2024

consumerfinancial-group.com: BaFin ermittelt gegen Consumer Financial Group

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Consumer Financial Group. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen an. Konkret geht es um Darlehensverträge, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Auszahlung des Darlehens eine Gebühr leisten sollen. Zu einer tatsächlichen Darlehensauszahlung kommt es nach den der BaFin vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

CoinCoreX: BaFin warnt vor der Website coincorex.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von CoinCoreX. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website coincorex.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher angeblich mit Aktien, Anleihen, Währungen, Rohstoffen und Kryptowerten handeln.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Huber Automotive AG beruft 1. Abstimmung für Anleihegläubiger ein

Corporate News

Mühlhausen im Täle, 18. März 2024. Die Huber Automotive AG hat heute die Aufforderung zur Stimmabgabe sowie die dafür erforderlichen Dokumente im Bundesanzeiger und auf der eigenen Internetseite für die Anleihegläubigerversammlung veröffentlicht. Der Vorstand des Unternehmens schlägt den Anleihegläubigern der 6,00% Inhaberschuldverschreibungen (ISIN: DE000A2TR430) vor, die Anleihe um drei Jahre bis zum 16. April 2027 zu verlängern. Die Anleihegläubiger sollen dafür für die nächsten drei Jahre einen erhöhten Zinskupon von 7,5% p.a. erhalten.

Die Abstimmung erfolgt ohne Versammlung. Die notwendigen Dokumente zur Stimmrechtsabgabe können dem Abstimmungsleiter taggenau in der Frist vom 2. - 4. April 2024 per Post, Telefax oder E-Mail zugesendet werden.

Ansprechpartner IR / PR
Torsten Biallas
b-communication
+49 172 422 9605
t.biallas@b-communication.de

Agri Resources Group S.A.: Anleihegläubiger stimmen sämtlichen von der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlussgegenständen mit erforderlicher Mehrheit zu

Corporate News

Luxemburg, 18. März 2024 – AGRI RESOURCES GROUP S.A. (die “Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Abstimmung ohne Versammlung über die 2021/2026 Schuldverschreibungen (ISIN: DE000A287088, WKN: A28708) (die „Schuldverschreibungen“) im Zeitraum vom 13. März (0:00 Uhr) bis zum 15. März 2024 (24:00 Uhr) das erforderliche Quorum von 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht hat, wie der als Abstimmungsleiter tätige Notar mitteilte.

An der Abstimmung über die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlüsse (Tagesordnungspunkte (TOP) 1 - 5) haben bei der Abstimmung ohne Versammlung Anleihegläubiger im Nennwert von EUR 27.205.000 teilgenommen, was einer Präsenz von 54,41% entspricht, die über dem erforderlichen Quorum von mindestens 50% liegt. Die teilnehmenden Anleihegläubiger haben die folgenden Beschlüsse mit der erforderlichen relevanten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst:

TOP 1: Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um zwei Jahre bis zum 17. März 2028 (Zustimmung von 95,96%);

TOP 2: Beschlussfassung über die Thesaurierung der Zinsen bis zur Rückzahlung (Zustimmung von 95,83%);

TOP 3: Beschlussfassung über die Anpassungen von Bestimmungen zur vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (Zustimmung von 95,92%);

TOP 4: Beschlussfassung über die Anpassung von Kündigungsgründen (§ 10 (1) Absatz 1 und § 10 (1) (d) der Anleihebedingungen; Streichung des Kündigungsgrundes gemäß § 10 (1) (f) der Anleihebedingungen sowie Anpassung von § 10 (1) (g) der Anleihebedingungen (Zustimmung von 95,87%); und

TOP 5: Beschlussfassung über die Streichung bestimmter Verpflichtungserklärungen der Emittentin gemäß § 11 (1) und § 11 (3) Absatz 1 und 2 der Anleihebedingungen (Zustimmung von 95,88%).

Der durch Ergänzungsantrag eines Anleihegläubigers auf die Tagesordnung aufgenommene TOP 6, der einen Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger beinhaltete, erreichte ein Quorum von 52,65% (EUR 26.327.000 der anwesenden Anleihen), wurde aber nicht angenommen, da 97,57% gegen den Ergänzungsantrag stimmten.

Die Gesellschaft wird nun die neue Geschäftsstrategie weiter vorantreiben.

Für weitere Informationen:
AGRI RESOURCES GROUP S.A.
- Investor Relations -
28, Avenue Marie Thérèse, L-2132 Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg
E-Mail: info@agri-resources.com

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK veranstaltet eine virtuelle Informationsveranstaltung für Inhaber von Proreal Europa 9 und 10 Anleihen

Die One Group hatte Ende 2023 den Ausfall von Zinszahlungen für Teile der von ihr vertriebenen Schuldverschreibungen angekündigt und kommuniziert, dass bei vier von 23 Emittentengesellschaften Restrukturierungsbedarf bestehen könnte. Mittlerweile wurde für die SC Finance Four GmbH Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Die SC Finance Four Gesellschaft hatte zuvor die Gelder der mit den Schuldverschreibungen Proreal Europa 9 und Proreal Europa 10 eingeworbenen Gelder mit einem Gesamtvolumen von 278 Millionen Euro erhalten und an Gesellschaften der Soravia weitergeleitet. Die Inhaber der beiden Schuldverschreibungen müssen aufgrund der Insolvenz der SC Finance Four wahrscheinlich mit einem (teilweisen) Ausfall der Rückzahlung rechnen. Deutlich besser scheint nach Angaben der Gesellschaft die Situation für die Inhaber der Schuldverschreibungen Proreal Deutschland 7 und 8 mit einem Gesamtvolumen von 131 Millionen Euro zu sein. Hier würde es nach aktuellem Kenntnisstand lediglich zu Zahlungsverzögerung kommen.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hatte bereits nach Bekanntwerden der wirtschaftlichen Probleme eine Interessensgemeinschaft der betroffenen Anleger initiiert. Die Interessengemeinschaft umfasst mittlerweile bereits mehr als 600 betroffene Anleger. Aufgrund des mittlerweile vorliegenden Insolvenzantrags der SC Finance Four GmbH veranstaltet die SdK zusammen mit dem Investmentexperten Stefan Loipfinger von Investmentcheck.de am 21. März 2024 um 15:00 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für alle betroffenen Anleger. Im Rahmen der Informationsveranstaltung werden die beiden SdK-Vorstände Daniel Bauer und Dr. Marc Liebscher zusammen mit Herrn Stefan Loipfinger zunächst die aktuelle Situation beschreiben und anschließend erläutern, was betroffenen Anlegern nun drohen könnte und wie der weitere Verfahrensweg aussehen könnte. Anschießend stehen die drei Experten den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung. Für die kostenlose Teilnahme an der virtuellen Informationsveranstaltung ist eine Registrierung unter www.sdk.org/webinar-onegroup notwendig.

Die SdK ruft betroffene Anleiheinhaber ferner dazu auf, sich unter www.sdk.org/one-group für die von der SdK gegründete Interessensgemeinschaft zu registrieren.

München, den 18. März 2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Donnerstag, 29. Februar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Agri Resources Group S.A. zur Interessensbündelung auf

Die Agri Resources Group S.A. mit Sitz in Luxemburg, deren Geschäftstätigkeit eigenen Angaben zufolge sowohl den Handel mit Agrarrohstoffen als auch den Anbau und die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst, ist Emittentin der Anleihe 2021/2026 (WKN: A28708 / ISIN: DE000A287088) mit einem Kupon von 8,00 % p.a. und einem Emissionsvolumen von 50 Mio. Euro. Die Gesellschaft gehört wie auch ehemals die Metalcorp Group S.A. und die R-Logitech S.A.M. zur Muttergesellschaft Monaco Resources Group S.A.M. Die beiden anderen Gesellschaften hatten bereits Anleiherestrukturierungen vorgenommen und seitdem bis heute keinerlei Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbracht.

Die Gesellschaft hat die Inhaber der Anleihe 2021/2026 zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung aufgefordert, die vom 13.03.2024 bis zum 15.03.2024 stattfinden wird. Die Tagesordnung sieht umfangreiche Beschlussvorschläge vor. So sollen neben einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 17.03.2028 künftig keine jährlichen Zinsen mehr gezahlt werden, sondern nur ein Zinsbetrag zum Laufzeitende. Daneben sollen u.a. auch diverse Verpflichtungserklärungen (Covenants) gestrichen werden. Dies betrifft unter anderem die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Eigenkapitalquote von 25 % und die Berichterstattung bzgl. Projektfortgang und Verwendung des Emissionserlöses.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens. Nach eigenen Angaben wird sich die Gesellschaft zukünftig auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit seinen landwirtschaftlichen Flächen in Westafrika in Zusammenarbeit mit Großabnehmern und lokalen Anbauern konzentrieren. Sonstige Restrukturierungsmaßnahmen wie Zugeständnisse seitens der Banken sind nicht ersichtlich. Zumindest erscheinen uns derzeit eine Laufzeitverlängerung sowie eine Zinsstundung bis 2028 ohne dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung liefert (Zinserhöhung, Gewährung weiterer Sicherheiten, etc.), nicht sachgerecht.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/agri für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf möglicherweise kommenden Anleihegläubigerversammlung zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 29.02.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 23. Februar 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Domaines Kilger GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf

Die Domaines Kilger GmbH & Co. KGaA („Domaines Kilger“) ist Emittentin der Anleihe 2020/25 (ISIN DE000A254R00 / WKN A254R0) mit einem ausstehenden Nominalwert in Höhe von 6,83 Mio. Euro. Die Gesellschaft hat die Inhaber der Anleihe zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 06.03.2024 bis zum 08.03.2024 aufgerufen. Hintergrund ist ein Einberufungsverlangen eines Anleihegläubigers gem. § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG.

Zum gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber soll Herr Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen aus Düsseldorf bestellt werden. Dieser soll weitreichende Befugnisse erhalten, u.a. könnte er einer Veränderung der Hauptforderung und der Zinsen (bzgl. Fälligkeit, Höhe und einem gänzlichen Ausschluss) zustimmen, oder den Nachrang der Forderungen in einem potentiellen Insolvenzverfahren erklären oder die Zustimmung zum Tausch der Anleihen in Aktien erteilen.

Da keinerlei aktuelle Finanzkennzahlen von Seiten der Gesellschaft publiziert worden sind, ist überhaupt nicht erkennbar, wieso aktuell ein Restrukturierungsbedarf gegeben sein sollte. Ferner sind aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. derartige weitgehende Ermächtigungen eines gemeinsamen Vertreters generell abzulehnen. Besonders bemerkenswert ist, dass der gemeinsame Vertreter mit den vorgesehenen Ermächtigungen theoretisch auch einem (Teil-)Verzicht auf die Rückzahlung der Anleihe zustimmen könnte, was bis zu einem Totalverlust der Anleiheinhaber führen könnte. Da die Anleihe auch erst 2025 zurückgezahlt werden muss, besteht keinerlei Bedarf, einem gemeinsamen Vertreter solch umfangreiche Vollmachten zu gewähren. Für den Fall, dass bis zum Rückzahlungstermin Zahlungsschwierigkeiten bei der Gesellschaft auftreten sollten und eine Restrukturierung der Anleihen mit Zugeständnissen der Anleiheinhaber erforderlich sein sollte, wäre noch ausreichend Zeit, um über konkrete Maßnahmen abstimmen zu lassen. Dabei sollte die Entscheidung über weitreichende Eingriffe in die Vermögensrechte jedoch stets den Anleiheinhabern vorbehalten bleiben.

Die SdK wird fordert die Gesellschaft daher dazu auf, zunächst über die finanzielle Situation aufzuklären, um den Anleiheinhabern die Möglichkeit zu geben, sich über geeignete Maßnahmen Gedanken machen zu können. Die betroffenen Anleiheinhaber sollten umgehend eine Sperrbescheinigung bei ihrer Depotbank anfordern und gegen die weitreichenden Eingriffe in die Rechte der Anleiheinhaber stimmen. Die SdK wird für die Abstimmung ohne Versammlung sowie eventuell erforderlichere weitere Anleihegläubigerversammlungen zudem eine kostenlose Stimmrechtsvertretung anbieten. Die Vollmacht ist unter www.sdk.org/domaineskilger abrufbar. Ebenso können sich betroffene Anleger unter der gleichen Adresse für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 23.02.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.


Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Montag, 19. Februar 2024

QuantumIPOAdvisors: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Ampere-Aktien

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der QunatumIPOAdvisors. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dazu hat sie hat keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der französischen Ampere SAS kaufen zu können.

Auf ihrer Website quantumipoadvisors.com nennt die Gesellschaft weitere, teilweise angeblich anstehende Börsengänge. Die QuantumIPOAdvisors tritt ohne Angabe einer Rechtsform auf. Als Unternehmenssitze werden Dublin, Irland, Amsterdam, Niederlande und Zürich, Schweiz, genannt. Im Impressum der Website behauptet der Betreiber, dass er durch die BaFin beaufsichtigt werde und über eine Erlaubnis nach dem WpIG verfüge. Diese Angaben sind falsch.

In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Für Ampere-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

BaFin weist erneut auf Warnung vor unseriösen, nicht lizenzierten Online-Plattformen hin

Der BaFin werden nach wie vor Fälle bekannt, bei denen Verbraucher im Internet auf vorgeblich seriösen Online-Plattformen dazu veranlasst werden, zum Teil hohe Geldsummen in Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs) auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen („Forex“) oder Kryptowährungen zu investieren. Die Verbraucher werden von Mitarbeitern der Online-Plattform angerufen und aggressiv dazu aufgefordert, immer höhere Summen zu investieren. Einmal investiert, versuchen die Verbraucher in der Folge vergeblich, das Geld wieder zurück zu erhalten.

Die BaFin warnt bereits seit 2018 gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt und mehreren Landeskriminalämtern vor betrügerisch agierenden Online-Handelsplattformen. Auch zu den im Auftrag dieser Plattformen handelnden Geldsammelstellen wurde 2019 eine Warnung veröffentlicht.

Die BaFin nimmt die erneuten Eingaben zum Anlass, nochmals auf diese Warnungen hinzuweisen.

Was können Sie tun, um sich zu schützen?

  1. Seien Sie misstrauisch bei Angeboten, die eine sichere Anlage, eine garantierte Rendite, dazu hohe Gewinne und/oder ein nur sehr geringes Risiko versprechen! Misstrauen Sie Bonusversprechungen und Erfolgen auf Demo-Konten.
  2. Bevor Sie Gelder investieren oder eine Anlage tätigen, ist zu empfehlen, sich umfassend zu informieren, ggf. auch bei unabhängigen Organisationen wie zum Beispiel der Verbraucherzentrale.
  3. Achten Sie bei Anlageangeboten im Internet darauf, ob ein Impressum angegeben ist. Wer ist Ihr potenzieller Vertragspartner und wo hat er seinen Sitz?
  4. Handelt es sich um ein von der BaFin oder einem anderen EWR-Land lizenziertes Unternehmen? Dies können Sie über die Unternehmensdatenbank der BaFin oder über entsprechende Seiten ausländischer Aufsichtsbehörden abfragen. Außerdem veröffentlicht die BaFin Unternehmen, denen das Geschäft bereits untersagt wurde, auf ihrer Internetseite.
  5. Achten Sie bei Ihrer Internetrecherche zu der konkreten Handelsplattform auch auf Warnhinweise ausländischer Behörden. Misstrauen Sie unbedingt sehr positiven Erfahrungsberichten, insbesondere auch von prominenten Geldanlegern. Diese sind häufig von den Handelsplattformen selbst verfasst oder in Auftrag gegeben.
  6. Seien Sie bei unaufgeforderten Anrufen im Zusammenhang mit Anlageangeboten skeptisch! Lassen Sie sich nicht auf Beratungsgespräche mit Unbekannten ein.
  7. Vorsicht bei Hilfsangeboten! Häufig geben sich Betrüger, die Ihre Kundendaten erworben haben, als Samariter aus, die Sie dabei unterstützen wollen, Ihr verlorenes Geld zurückzuholen. Oft geben die Täter auch vor, von vertrauenswürdigen Stellen wie z.B. der BaFin beauftragt oder sogar dort beschäftigt zu sein.
  8. Seien Sie misstrauisch und kontaktieren Sie bei Verdacht die Polizei und/oder die BaFin!

Quelle: BaFin

cryptostadt.co: BaFin warnt vor Angeboten der Cryptostadt

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Cryptostadt. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website cryptostadt.co ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden Gewinne aus Handelsgeschäften mit Kryptowerten in Aussicht gestellt. Die angekündigten Gewinne werden nicht ausgezahlt.


Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Sonntag, 18. Februar 2024

BaFin warnt vor TradingAix-Handelsprojekt

Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber des Handelsprojekts ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Sie wenden sich telefonisch und per E-Mail an Verbraucherinnen und Verbraucher und behaupten, das Angebot stamme von der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse GmbH. Dies trifft nicht zu. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch. Die BaFin beaufsichtigt auch nicht die Eröffnung von Handelskonten für ein TradingAix-Handelsprojekt.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin